Wer mit dem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs ist, muss auch auf dem Fahrradschutzstreifen in einem Kreisverkehr äußerst rechts fahren. Dies entschied das Landgericht Lübeck (Az. 9 O 146/24).
Im Streitfall fuhr ein Autofahrer in den Kreisverkehr ein. Dort befuhr ein Pedelecfahrer bereits den Fahrradschutzstreifen. Als es zu einem Stau kam, musste der Autofahrer bremsen. Dabei ragte das Heck seines Autos noch leicht in den Fahrradschutzstreifen hinein. Daraufhin kollidierte der Pedelecfahrer mit dem stehenden Auto.
Das Landgericht Lübeck entschied, dass der Pedelecfahrer, der als Fahrradfahrer gilt, 35 % der Schäden ersetzen muss. Er habe zwar gemäß § 8a StVO Vorfahrt gehabt, hätte jedoch äußerst rechts fahren müssen, da der Fahrradschutzstreifen Teil der Fahrbahn sei, auf dem das Rechtsfahrgebot gelte. Wäre er äußerst rechts gefahren, hätte er problemlos an dem Auto vorbeifahren können. Die überwiegende Schuld (65 %) trage jedoch der Autofahrer auf Grund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und weil er rechtswidrig auf dem Fahrradschutzstreifen gehalten habe.
Der Fahrradschutzstreifen ist ein durch eine gestrichelte Linie vom Rest der Fahrbahn abgetrennter Bereich für Radfahrer. Dieser darf von Autos überfahren werden im Gegensatz zu Radfahrstreifen – diese sind eigene Radspuren und durch eine durchgezogene Linie von der Fahrspur getrennt.
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