Das Amtsgericht München entschied: Auch wer regelmäßig „Gratis“-Rikscha-Fahrten anbietet, handelt gewerblich und benötigt eine Genehmigung. Ohne diese wird ein Bußgeld verhängt. Es komme für das Merkmal der „Gewerblichkeit“ nicht darauf an, ob bewusst ein Entgelt für eine Tätigkeit eingefordert werde, sondern darauf, ob die Tätigkeit auf das dauerhafte Erzielen von Einnahmen ausgelegt sei (Az. 1111 OWi 238 Js 219698/23).
Ein Münchner Rikscha-Fahrer bot regelmäßig im Bereich des Englischen Gartens Dienste für Fahrgäste, insbesondere Touristen an, ohne über eine Genehmigung für gewerbliche Tätigkeiten der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung zu verfügen. Um Fahrgäste anzuwerben, brachte er auf seiner Rikscha die Aufschrift „Gratis“ an. Die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung verhängte gegen ihn schließlich ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Der „Gratis-Rikscha-Fahrer“ behauptete, er sei zwar regelmäßig im Englischen Garten, fahre dort jedoch nur „einfach so“ mit der Rikscha herum und nehme Leute mit, nehme jedoch kein Geld von Fahrgästen an.
Das Amtsgericht München verurteilte den Rikscha-Fahrer trotzdem zu einem Bußgeld von 55 Euro wegen Verstoßes gegen die städtische Verordnung zur Nutzung des Englischen Gartens. Ein Zeuge bestätigte, dass der Betroffene regelmäßig und gezielt Fahrgäste im Park ansprach und beförderte, ohne Genehmigung. Das Gericht sah darin eine gewerbliche Tätigkeit, da die Fahrten auf Einnahmeerzielung ausgerichtet waren – auch wenn diese als „Trinkgeld“ oder „Spende“ bezeichnet wurden. Der Fahrer habe bewusst die Gebühren und Tarifbindung umgangen und dies gegenüber Kollegen sogar offen zugegeben.
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