Das Finanzgericht Düsseldorf hat zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Einführung der Steuerbefreiungsregelung nach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für bestimmte Photovoltaikanlagen und der damit einhergehenden Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 1 EStG entschieden (Az. 4 K 1286/24).
Im Streitfall wurden die Kläger im Veranlagungszeitraum 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2022 legten sie Einspruch ein. Sie waren der Ansicht, dass die negativen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in Höhe von 2.902,32 Euro zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Die in § 52 Abs. 4 Satz 27 EStG angeordnete Rückwirkung der Steuerbefreiungsregelung in § 3 Nr. 72 EStG sei verfassungswidrig. Die Klägerin habe im Juni 2021 den Auftrag erteilt, die Anlage zu installieren. Wegen der Corona-Krise sei die Photovoltaikanlage erst verzögert errichtet und im Dezember 2022 an das Stromnetz angeschlossen worden. Im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 sei eine Steuerbefreiung erst ab dem 01.01.2023 vorgesehen gewesen. Erst mit der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 30.11.2022 sei die Befreiung auf den 01.01.2022 vorgezogen worden. Es liege eine rückwirkende, belastende Rechtsänderung vor, da diese den Betreibern die im Anschaffungsjahr 2022 fest eingeplante Steuerminderung aus der Sonder-AfA nachträglich raube. Die Rückwirkung sei nach Ansicht der Kläger nicht gerechtfertigt.
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Richter verneinten einen Verfassungsverstoß. Vorliegend finde das Rückwirkungsverbot bereits keine Anwendung. Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes sei nur dann fraglich, wenn es sich um ein belastendes Gesetz handelt. Die Einführung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG sei auch durch das Zusammenwirken mit § 3c Abs. 1 EStG nicht als belastende Maßnahme einzuordnen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 17/25 anhängig.
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