Der Begriff der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist weiter zu fassen als im Rahmen des § 12 der Abgabenordnung (AO). Eine eigene Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige zwar nicht über eine eigene Betriebsstätte nach § 12 AO verfügt, er seine Leistungen aber im Betrieb des Auftraggebers zu erbringen hat. Der positive Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist bei Anwendung der 1%-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn er im Monat im Durchschnitt weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat. Dies entschied das Finanzgericht Köln (Az. 6 K 2390/22).
Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. III R 18/25) anhängig.
Der Bundesfinanzhof muss nun klären, unter welchen Voraussetzungen bei einem Freiberufler bzw. Gewerbetreibenden eine erste Betriebsstätte vorliegt, sodass Fahrten dorthin nur im Rahmen der Entfernungspauschale steuerlich abzugsfähig sind.
Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit nach durchgeführter steuerlicher Außenprüfung geänderter Bescheide für 2015 bis 2017 über die gesonderte Feststellung von Einkünften sowie den Gewerbesteuermessbeträgen. Der Kläger ist der Ansicht, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG in seinem Fall nicht anwendbar sei, da es sich bei dem Büro nicht um seine „Betriebsstätte” im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte gehandelt habe.
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