Scheidet der stille Gesellschafter mit einem negativen Einlagenkonto aus, kann das negative Einlagekonto nicht vom Geschäftsinhaber gewinnmindernd ausgebucht werden. Dies entschied das Finanzgericht München (Az. 6 K 820/21). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 31/24) anhängig.
Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob ein negatives Einlagenkonto eines stillen Gesellschafters bei der GmbH als Geschäftsinhaberin bei Ausscheiden des stillen Gesellschafters steuerlich geltend gemacht werden kann.
Im Streitfall war die Klägerin eine GmbH, an der sich zwei Gesellschafter im Jahr 1992 mit jeweils 25 % still beteiligten – eine Nachschusspflicht war nicht vereinbart worden. Den Einlagen waren Verlustanteile zugewiesen worden, die seit 1992 als lediglich verrechenbare Verluste im Sinne von § 15a des Einkommensteuergesetzes erfasst wurden. Die Klägerin kündigte die beiden stillen Gesellschaften im Jahr 2011. Da die beiden typisch still Beteiligten der Kündigung widersprachen, kam es zu einem Rechtsstreit. Im Jahr 2013 wurde ein Vergleich über die Aufhebung der typisch stillen Beteiligungen geschlossen. Die Klägerin buchte die negativen Einlagenkonten im Jahr 2013 gewinnmindernd aus. Das Finanzgericht München widersprach der gewinnmindernden Ausbuchung. Die Klägerin könne die bilanzierten negativen Einlagenkonten der stillen Beteiligungen nicht gewinnwirksam ausbuchen.
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