Bei der Frage, ob die Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter entspricht. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 10/24).
Im Streitfall hatte die Klägerin, ein Unternehmen mit knapp 300 Mitarbeitern, seit 2011 mit XY eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung abgeschlossen. Danach waren die Mitarbeiter der Klägerin zum Besuch der X Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen berechtigt. Die Vergütung erfolgte auf Basis der Mitarbeiterzahl des Arbeitgebers. Die Klägerin ging davon aus, dass der geldwerte Vorteil für die Mitarbeiter unterhalb der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG von 44 Euro im Kalendermonat lag. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt vertrat der Prüfer die Ansicht, dass den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zufließe, der die Freigrenze von 44 Euro pro Monat überschreite und daher lohnsteuerpflichtig sei. Das beklagte Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil anhand der im Vertrag genannten Lizenzen (27 Lizenzen zu je 50,28 Euro) berechnen. Die Klägerin blieb bei ihrer Auffassung, dass es auf die Anzahl der nutzungsberechtigten Mitarbeiter und nicht auf die Lizenzen ankomme. Es habe keine feste Zuteilung von Lizenzen zu einzelnen Nutzern bestanden.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Der für den vorliegenden Fall tatsächlich maßgebliche Bewertungsmaßstab richte sich nach den an dem Firmenfitnessprogramm teilnehmenden Mitarbeitern. Stelle man auf alle Mitarbeiter der Klägerin ab, die auf Grund eines genutzten Freischaltcodes berechtigt seien, bei allen Verbundanlagen von XY zu trainieren, so ergebe sich, dass für die an dem Fitnessprogramm teilnehmenden trainingsberechtigten Arbeitnehmer in keinem der streitbefangenen Zeiträume (2012-2018) die Freigrenze von 44 Euro im Kalendermonat überschritten werde (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Daher sei eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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