Ein Radfahrer auf einem Pedelec wurde auf einem Radweg von einem anderen Pedelecfahrer überholt. Er stürzte dabei und verletzte sich schwer. Das Landgericht Lübeck verneinte Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche des Klägers und wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte dieses Urteil (Az. 7 U 29/24).
Im Streitfall befuhr der Kläger mit seinem Pedelec einen 2,80 m breiten Ostseeküstenradweg. Von hinten kam ein anderer Pedelecfahrer und wollte den Kläger überholen. Dabei kam es zur Berührung und der Kläger stürzte. Der Abstand der beiden Radfahrer betrug beim Überholen ca. 1 Meter. Der Kläger behauptete, zur Unfallzeit habe reger Verkehr durch – auch entgegenkommende – Radfahrer und querende Fußgänger geherrscht. Dies habe ein Überholen nicht zugelassen. Das Überholmanöver sei für ihn völlig überraschend gewesen, zumal der Beklagte dies nicht durch Klingeln oder Rufen angekündigt habe. Das Landgericht Lübeck wies die Klage des gestürzten Mannes ab.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte dieses Urteil in seinem Hinweisbeschluss und stellte klar, dass ein Pedelec kein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sei. Deshalb müsse der Pedelecfahrer nicht das innerorts für Kraftfahrzeuge geltende seitliche Abstandsgebot von 1,5 m beachten. Beim Überholen eines Radfahrers durch einen anderen Radfahrer genüge regelmäßig ein Abstand zwischen den Fahrenden (nicht zwischen den Lenkern) von 1 Meter. Da der Kläger nicht beweisen konnte, dass es Gegenverkehr gegeben hatte, sei auf dem Radweg ausreichend Platz zum Überholen gewesen. Auch eine vorherige Ankündigung des Überholens sei unter normalen Platz- und Verkehrsverhältnissen wie im Streitfall nicht erforderlich. Nur in bestimmten Fällen sei eine Ankündigung erforderlich, wie zum Beispiel bei einer unsicheren Fahrweise des zu überholenden Radfahrers. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Auf den Hinweisbeschluss hin hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Lübeck ist damit rechtskräftig.
Wer Radfahrende mit einem Kraftfahrzeug überholt, muss gemäß § 5 Absatz 4 Satz 3 StVO einen seitlichen Mindestabstand zwischen der Außenkante des Außenspiegels bis zur Lenkerspitze von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts einhalten. Ein Pedelec (Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung) ist jedoch rechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen. Deshalb gilt dieses Abstandsgebot nicht. Es genügt ein Abstand von 1 Meter zwischen den Radfahrenden.
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