Im Streitfall erwarb der Kläger im Jahr 2018 ein Gebäude. Das Gebäude war seit Ende Dezember 2015 von einer Eigentümergemeinschaft bei der beklagten Wohngebäudeversicherung u. a. gegen Brand versichert. Im Oktober 2021 brannte das zu dieser Zeit seit längerem leerstehende Gebäude vollständig nieder. Die Versicherung regulierte den Schaden zu 40 Prozent Die Kürzungen begründete sie mit einer „Obliegenheitsverletzung“ des Klägers. Sie habe die Leistung wegen einer nicht angezeigten Gefahrenerhöhung (langer Leerstand des Gebäudes) zu 60 Prozent gekürzt. Das Landgericht Flensburg hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es sah die Versicherung in der Verpflichtung, den kompletten Schaden zu ersetzen.
Auf die Berufung der Versicherung hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein die Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen (Az. 16 U 64/24). Die Versicherung sei wegen einer Gefahrerhöhung in dem von ihr vorgenommenen Umfang von 60 Prozent leistungsfrei geworden. D. h., der Kläger könne weder weitere Zahlung noch die Feststellung verlangen, dass ihm die Beklagte die bestrittenen 60 Prozent auf die sog. Neuwertspitze zahle. Im Streitfall habe eine zur Leistungskürzung berechtigende, nicht angezeigte und nicht genehmigte sog. objektive Gefahrerhöhung vorgelegen. Der Kläger hätte den Leerstand der Versicherung mitteilen müssen. Zumindest habe der Kläger bereits ein Jahr von diesen Umständen gewusst. Er hätte deshalb die nach Bedingungen und Gesetz unverzüglich notwendige Anzeige längst stellen müssen.
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