Das Finanzgericht München entschied, dass eine Verkürzung des AfA-Zeitraums nicht in Betracht kommt, wenn ein Gebäude mit vertretbarem Aufwand saniert und im Anschluss doch langfristig – wirtschaftlich erfolgreich – genutzt werden kann (Az. 10 K 1531/21).
Im Streitfall erwarb die Klägerin ein Gebäude (aus den 1960er oder 1970er Jahren stammend), welches bisher als Hotel genutzt wurde. Im Anschluss wurde das Gebäude an die Bezirksregierung zur Nutzung als Asylbewerberheim für zehn Jahre vermietet. Ein von der Klägerin bestellter Gutachter schätzte die Restnutzungsdauer auf zehn Jahre. Dementsprechend machte die Klägerin die Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit zehn Prozent geltend. Das beklagte Finanzamt hingegen setzte die AfA mit nur zwei Prozent jährlich an.
Das Finanzgericht München entschied zu Ungunsten der Klägerin. Die Klägerin habe eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht als größtmöglich wahrscheinlich darlegen können. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer nicht gegeben. Des Weiteren sei nach Auffassung des Finanzgerichts eine Rückumwandlung in ein Hotel nach Ablauf der Mietvertragsdauer am ehesten umsetzbar. Es sei wirtschaftlicher, die Sanierungskosten zu tragen, als ein Abriss verbunden mit einem Neubau.
Das Finanzgericht München hat die Revision nicht zugelassen. Jedoch wurde die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IV B 21/25 anhängig.
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