Ob ein Berufssoldat einer Dienststelle der Bundeswehr dauerhaft zugeordnet ist und dort eine erste Tätigkeitsstätte begründet, richtet sich nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts u. a. danach, ob ihm nach der einschlägigen Verfügung der Bundeswehr ein fest eingerichteter Dienstposten ohne zeitliche Befristung zugewiesen wurde (Az. 4 K 561/21).
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob das beklagte Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung vom Kläger geltend gemachte Aufwendungen einerseits für Fahrtkosten und andererseits für eine doppelte Haushaltsführung oder Übernachtungskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit zu Recht bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hat. Im Streitfall klagte ein Berufssoldat, der nach mehreren Jahren als Zeitsoldat zum Berufssoldaten ernannt wurde. Auf Grund einer Versetzungsverfügung wurde er an einen neuen Dienstort versetzt. In dieser Versetzungsverfügung war eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ angegeben. Der Berufssoldat war der Ansicht, dass damit keine dauerhafte Zuordnung vorliege und er somit weiterhin auf einer Auswärtstätigkeit sei. Entsprechend machte er in seiner Einkommensteuererklärung die höheren Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend, die bei einer Auswärtstätigkeit erlaubt sind. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale an.
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Die Angabe einer voraussichtlichen Verwendungsdauer stelle keine feste Befristung dar. Es handle sich um eine Prognose, die keine bindende Verpflichtung für die Bundeswehr darstellt. Solange keine ausdrückliche kalendermäßige Befristung in der Versetzungsverfügung enthalten ist, sei von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen.
Der Berufssoldat hat gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen VI B 5/25 anhängig. Ob der Bundesfinanzhof die Revision zulässt und möglicherweise anders entscheidet, bleibt derzeit noch offen.
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