Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulären Vergütungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl. Ausflüge, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche, Einkäufen mittels bereitgestellten Gutscheinen sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (Az. 10 K 101/21).
Im Streitfall belohnte die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, seine angestellten und selbstständigen Versicherungsvertreter beim Erreichen bestimmter Umsatzziele mit „GoldClub“- und „PlatinClub“-Reisen. Die Programme dieser sog. Incentive-Reisen waren, abgesehen von einer Ehrveranstaltung an einem der Abende, ausschließlich touristisch ausgestaltet. So beinhalteten diese z. B. Stadtrundfahrten und andere touristische Ausflüge, Einkäufe mittels von der Klägerin bereitgestellten Gutscheinen in verschiedensten Kaufhäusern, gemeinsame Restaurantbesuche und Segeltörns. Fortbildungen und Vorträge etc. waren demgegenüber nicht Bestandteil. Diese Reisen wurden neben den regulären Vergütungen gewährt.
Nach einer Betriebsprüfung behandelte das beklagte Finanzamt 30 % der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Die Einkaufsgutscheine wurden als Geschenke eingeordnet. Weil diese Aufwendungen je Empfänger höher als 50 Euro waren, wurden sie insgesamt nicht anerkannt. Des Weiteren wurden die Aufwendungen für die Segeltörns ebenfalls komplett gestrichen. Es handele sich um unangemessene Repräsentationsaufwendungen. Diese seien nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Das Finanzgericht Köln teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht und erkannte die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungen gehandelt.
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