Das Finanzgericht München entschied, dass die Regelungen im Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) zu den Äquivalenzbeträgen der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens), die von den bundesrechtlichen Regelungen des GrStG und des BewG abweichen, sowohl formell als auch materiell verfassungskonform sind und insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen (Az. 4 K 2077/24).
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge und über den Grundsteuermessbetrag. Bei dem zu bewertenden Objekt handelte es sich um eine Eigentumswohnung mit Tiefgaranstellplatz. Die Kläger halten das BayGrStG für verfassungswidrig. Sie rügen insbesondere einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und waren der Ansicht, dass keine Differenzierung bei den Äquivalenzzahlen nach der Lage, Nutzbarkeit, Verkehrsanbindung. Ausstattung oder dem Baujahr erfolge. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/1) seien nicht beachtet. Zudem sei ein Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts nicht möglich. Das Finanzgericht München wies die Klage ab.
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