Das Landgericht Köln entschied, dass die Haltung von Hähnen und Bienenvölkern in einem städtischen Wohngebiet eine unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarn darstellt und daher nicht geduldet werden muss (Az. 13 S 202/23).
Im Streitfall hielt der beklagte Grundstückseigentümer in Köln seit 2019 mehrere Bienenvölker und ab 2021 auch Hähne und Hühner in seinem Garten. Die Nachbarn fühlten sich u. a. durch das frühmorgendliche Krähen, den Bienenflug und Verschmutzungen auf ihrem Grundstück erheblich gestört und erhoben Klage. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und untersagte dem Beklagten die Haltung von Hähnen und Bienenvölkern. Der Beklagte legte Berufung ein.
Das Landgericht Köln hat das erstinstanzliche Verbot der Tierhaltung bestätigt. Nach Auffassung der Richter beeinträchtigen sowohl das Hahnenkrähen als auch die Auswirkungen der Bienenhaltung das Eigentum und den Besitz der Nachbarn in unzumutbarer Weise. Die Kläger hätten als Eigentümer ihres Grundstücks einen Anspruch darauf, dass sie nicht in ihrem Eigentum und Besitz beeinträchtigt werden.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
10713 Berlin
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.