Das Landgericht Koblenz hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Pauschalreiseveranstalter zum Schadenersatz der gesamten Pauschalreise verpflichtet ist, wenn der Kunde wegen einer Zugverspätung bei einem in der Pauschalreise angebotenen Rail&Fly-Ticket nicht seinen Flug erreicht und deswegen die gesamte Reise storniert.
Im Streitfall hatte der Kläger für sich und seine Ehefrau bei dem beklagten Pauschalreiseveranstalter eine Nordeuropa-Kreuzfahrt mit Flug als Pauschalreise zum Preis von insgesamt 5.920 Euro gebucht. Mit dem Rail&Fly-Ticket, welches u. a. Gegenstand des Vertrages war, wollte das Ehepaar aus Halle mit der Deutschen Bahn zum Flughafen Frankfurt fahren, von dort sollte um 11:50 Uhr der Flug via Amsterdam nach Bergen gehen, um dann auf das Kreuzfahrtschiff zu steigen. Auf Grund von Zugausfällen, Verspätung und einem verpassten Anschlusszug schaffte das Ehepaar es noch nicht einmal zum pünktlichen Check-In. Die Ankunft des Zuges war ursprünglich für 9:18 Uhr geplant gewesen. Weil der Kläger die Reise nicht antrat, wertete der Beklagte dies als Stornierung der Reise am Reisetag, sodass die Abrechnung einer Stornierungspauschale gemäß den AGB berechtigt sei. Der Kläger trug vor, dass er die Reise rechtzeitig angetreten habe. Er forderte einen angemessenen Ausgleich in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises gemäß § 651n Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Zwar sei die Bahnanreise zum Flughafen mit dem Rail&Fly-Ticket als Bestandteil der Reiseleistung des Beklagten anzusehen. Jedoch habe der Kläger das verspätete Eintreffen am Check-in des Flughafens „selbst zu verantworten“. Denn der Reiseveranstalter habe in den Reiseinformationen darauf hingewiesen, dass für Reisen ins Nicht-EU-Ausland Reisende drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug am Check-in-Schalter des Flughafens eintreffen sollten. Demgegenüber wäre der Kläger bestenfalls zwei Stunden und 32 Minuten vor dem Abflug am Flughafenbahnhof angekommen und hätte von dort aus noch den Weg zum Check-In-Schalter zwecks der Gepäckaufgabe zurücklegen müssen. Diese Zeitplanung von Seiten des Klägers sei bereits bei einem optimalen Anreiseverlauf äußerst knapp kalkuliert und jedenfalls bei der geplanten Anreise mit der für ihre Unzuverlässigkeit bekannte Deutsche Bahn für sich genommen grob fahrlässig gewesen, so das Landgericht.
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