Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über welche ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, nicht dazu berechtigt ist, den Gehweg abzusperren (Az. 2 K 1096/24.KO).
Im Streitfall hatte der Kläger bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, sodass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem erfolglos. Das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass die Nutzung des Gehwegs jahrzehntelang geduldet worden sei. Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger sowie Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Stadt dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Stadt dies verweigerte, erhob er erneut Klage.
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei. Zudem sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Des Weiteren sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei.
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