Der Bundesfinanzhof hat zur Steuerbarkeit und Abzugsfähigkeit von Verlusten eines Nichtgesellschafter-Bürgen aus einem Bürgenregressanspruch für eine unentgeltlich übernommene Bürgschaft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Stellung genommen (Az. VIII R 3/23).
Zwischen den Parteien war streitig, ob es bei einer durch einen Nichtgesellschafter für den Betriebsmittelkredit einer GmbH hingegebenen Bürgschaft an der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht fehlt, wenn die Bürgschaft unentgeltlich in der Krise der GmbH übernommen wird. Und ob der Kläger wegen des Ausfalls einer Bürgschaftsregressforderung einen steuerbaren Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Jahr 2012 realisiert hat. Er hatte Ende 2010 gegenüber der A Bank eine Höchstbetragsbürgschaft für ein Darlehen der A Bank an die Z-GmbH übernommen. Der Kläger war nicht an der Z-GmbH beteiligt. Im Januar 2011 schloss der Kläger mit der Z GmbH eine Vereinbarung. Demnach gewährte er der Z GmbH ein verzinsliches Darlehen „durch Umwandlung“ des Darlehens der A Bank an die Z GmbH. Zusätzlich sollte der Kläger eine Gewinn- und Verlustbeteiligung i. H. v. 10 % des Jahresergebnisses der Z GmbH erhalten. Im Januar 2012 wurde dem Kläger die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch die A Bank angekündigt. Im gleichen Monat wurde über das Vermögen der Z GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 12.04.2012 kündigte die A Bank dem Kläger erneut die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft – nunmehr einschließlich Zinsen und Mahngebühren) an. Der Kläger zahlte an die A Bank den geschuldeten Betrag.
Das beklagte Finanzamt lehnte für das Streitjahr 2012 eine Berücksichtigung des geltend gemachten Verlusts bei den dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des EStG unterliegenden Kapitalerträgen ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Nürnberg keinen Erfolg. Der Ausfall der Bürgschaftsregressforderung habe nicht zu negativen Kapitaleinkünften geführt. Es fehle insoweit an der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers. Im Zeitpunkt des Übergangs der besicherten Darlehensforderung sei nach Auffassung des Finanzgerichts die Bürgschaftsregressforderung gegen die insolvente Z GmbH wertlos gewesen. Zudem sei die Übernahme der Bürgschaft unentgeltlich erfolgt.
Die Richter des Bundesfinanzhofes hoben das Finanzgerichts-Urteil auf. Auch eine Bürgschaftsregressforderung gehöre zu den sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG), deren Ausfall gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu einem steuerbaren Verlust führen kann. Sie stellten klar, dass die Einkünfteerzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten widerlegbar zu vermuten ist. Sie sei erst dann widerlegt, wenn die Bürgschaft ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund hingegeben worden ist.
Der Bundesfinanzhof wies den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Er kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger über die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht verfügt hat und falls ja, ob der Ausfallverlust bereits im Streitjahr realisiert worden ist.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
10713 Berlin
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.