Ein eingetragener Verein, der seinen Mitgliedern (finanziert über die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen) Unterstützung in mietrechtlichen Belangen anbietet und diese zu Rechtsfragen berät, ist insoweit Unternehmer, da er zur Erzielung von Einnahmen eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausübt. Mit der satzungsgemäßen Zusage des Vereins, seinen Mitgliedern gegen Zahlung eines festen Jahresbeitrags außergerichtliche Rechtsberatung in miet- und pachtrechtlichen Angelegenheiten zu gewähren, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses (§ 4 Nr. 10 Buchst. A UStG) vor. Dies entschied das Finanzgericht Sachsen (Az. 5 K 423/24). Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 6/25 anhängig ist.
Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob der Teil der Mitgliedsbeiträge, der auf die außergerichtliche Rechtsberatung der Mitglieder eines Vereins entfällt, als steuerfreie Versicherungsleistung (§ 4 Nr. 10 Buchst. a UStG) einzuordnen ist.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob für den Teil der Mitgliederbeiträge, der auf die außergerichtliche Rechtsberatung der Mitglieder des Klägers entfällt, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG zur Anwendung kommt. Der Kläger ist ein eingetragener Verein (Mieterverein), der seine Mitglieder in mietrechtlichen Belangen unterstützt und juristisch berät. Das beklagte Finanzamt führte bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2019 und 2020 durch. Dabei wurde entgegen der vormals vertretenen Auffassung die Umsatzsteuerpflicht der auf den Bereich Rechtsberatung entfallenden Mitgliedsbeiträge festgestellt. Damit war der Mieterverein nicht einverstanden und erhob Klage.
Das Finanzgericht Sachsen gab der Klage statt. Für den Teil der (steuerbaren) Mitgliederbeiträge, der auf die außergerichtliche Rechtsberatung der Mitglieder des Klägers entfällt, komme die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG zur Anwendung. Vorliegend biete der Kläger seinen Mitgliedern Unterstützung in mietrechtlichen Belangen an und berate diese zu Rechtsfragen. Insoweit sei er Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, da er zur Erzielung von Einnahmen eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausübe. Die Finanzierung dieser Beratungsleistungen erfolge über die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen (40 % des Jahresbeitrages von 78 Euro = 31,20 Euro). Die vom Kläger angebotenen Dienstleistungen, welche im Inland gegen ein pauschales Entgelt in Form des anteiligen Mitgliedsbeitrages ausgeführt werden, unterliegen damit zwar der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), sie stellen nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch einen nach § 4 Nr. 10 UStG steuerbefreiten Versicherungsumsatz dar.
Gemäß § 4 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Versicherungsumsätze im Sinne des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) umsatzsteuerbefreit.
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