Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Konzept der Stadt Salzgitter zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (Az. L 11 AS 472/24 B ER).
Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer langjährigen Grundsicherungsempfängerin, die mit ihrer neunjährigen Tochter in einer 72 m² großen Wohnung lebt. Die Brutto-Kaltmiete beträgt 586 Euro. Vom Jobcenter Salzgitter erhielt sie zunächst eine Kostensenkungsaufforderung und später nur noch gekürzte Leistungen, da sich die angemessene Brutto-Kaltmiete hier auf 442 Euro belaufe. Hiergegen leitete die Frau ein gerichtliches Eilverfahren ein und argumentierte, dass in Salzgitter kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Unterkunftskosten bestehe. Ausschlaggebend für die Unschlüssigkeit sei, dass das Stadtgebiet von Salzgitter keinen einheitlichen Vergleichsraum bilde, da es nach ihrer Ansicht verkehrstechnisch unterschiedlich angebunden sei. Zudem könne sie nicht umziehen, da pflegebedürftige Familienangehörige in der Nähe lebten.
Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung des Jobcenters überwiegend bestätigt. Das Gericht konnte keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts der Stadt zur Bedarfsermittlung erkennen. Nach den Prüfungsmaßstäben des Eilverfahrens sei nicht ersichtlich, dass der Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Salzgitter nicht über die erforderliche verkehrliche Verbundenheit verfüge. Der Raum werde durch 25 Buslinien und mehrere Bahnlinien erschlossen; außerdem verfüge mehr als jeder zweite Einwohner über einen Pkw. Die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten beschränke sich dabei auf eine Verfahrenskontrolle. Es reiche daher nicht aus, das Konzept pauschal zu bestreiten. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, zu denen auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der zugrunde gelegten Daten zählen, bedürfe es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden. Zudem sei ein Umzug für die Frau nicht unzumutbar, da Pflegeleistungen nicht aus der unmittelbaren Nachbarschaft erbracht werden müssten.
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