Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Versagung des Betriebsausgabenabzugs durch das Finanzgericht Thüringen (Az. 1 K 68/17) wegen eines angeblichen Schriftformerfordernisses des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungswidrig ist. Damit stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass der Fremdvergleichsgrundsatz keine schriftliche Vereinbarung voraussetzt (Az. 2 BvR 172/24).
Im vorliegenden Fall plante und errichtete eine GmbH & Co. KG ein Sägewerk für ihre (beteiligungsidentische) Schwesterpersonengesellschaft. Durch Fehlplanungen und mangelhafte Umsetzung entstanden außergewöhnliche Zusatzkosten. Die Parteien einigten sich darauf, dass die GmbH & Co. KG an die Schwesterpersonengesellschaft eine „Schadensausgleichsforderung“ zahlt. Diese Zahlung wurde in den Steuererklärungen der GmbH & Co. KG als Betriebsausgabe geltend gemacht. Schriftliche Vereinbarungen lagen weder hinsichtlich der Planung sowie Errichtung des Sägewerks noch über die Vereinbarung zum Schadenausgleich in Höhe von 4 Mio. Euro vor. Da sich deshalb ein wie unter Fremden üblicher Inhalt und eine übliche Durchführung der Vorgänge nicht nachvollziehen ließen, versagte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug. Das hiergegen angerufene Finanzgericht Thüringen bestätigte diese Ablehnung, da schriftliche Verträge fehlten.
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen auf. Das Finanzgericht habe im Rahmen des durchzuführenden Fremdvergleichs die Einhaltung der Schriftform als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug gefordert. Dies widerspreche jedoch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie auch des Bundesfinanzhofes und verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Der Fremdvergleichsgrundsatz kenne keine einzelnen zwingenden formalen Voraussetzungen, wie eine schriftliche Vereinbarung. Das Bundesverfassungsgericht wies das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Finanzgericht Thüringen zurück.
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