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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 12.09.2025

Kosten des Umzugs in eine größere Wohnung wegen Einrichtung eines „häuslichen Arbeitszimmers“

Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Umzug, der allein dazu dient, aufgrund eines größeren Raumangebots ein häusliches Arbeitszimmer einrichten zu können, nicht beruflich veranlasst ist (Az. 14 K 2124/21 E).

Die Klägerin, die als Lehrerin eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, zog innerhalb einer Gemeinde von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung um. In der neuen Wohnung richtete sich die Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Lehrerin ein häusliches Arbeitszimmer ein. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2020 machte die Klägerin unter anderem Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Umzugskosten in Höhe von 3.563 Euro (einschließlich 80 Euro für Verpflegungsmehraufwendungen und 1.633 Euro doppelte Miete) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zwar das häusliche Arbeitszimmer, lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab. Die Kosten für den Umzug innerhalb der Gemeinde könnten nicht berücksichtigt werden, da eine berufliche Veranlassung nicht erkennbar sei. Die Klägerin war der Ansicht, dass durch den Wohnungswechsel von einer Zwei-Zimmer-Wohnung in eine Drei-Zimmer-Wohnung erst die Möglichkeit der Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers für die Klägerin ermöglicht worden sei. Bisher seien die Vor- und Nachbearbeitung für den Unterricht, Klausuren sowie Telefonate mit Kollegen und Eltern der Schüler im Wohnzimmer erfolgt. Auch die Bestellung der Klägerin als Klassenlehrerin habe ein Arbeitszimmer unabdingbar gemacht.

Das Finanzgericht Münster wies die eingelegte Klage ab. Es entschied, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung auch dann zu verneinen ist, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei. Ein solches Kriterium sei allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten – anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichem Anlass (z. B. Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsräume oder bei einer wesentlichen Fahrtzeitverkürzung) – nicht gegeben. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Dies sei nach Auffassung der Richter grundsätzlich der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzuordnen.

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