Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass der Grundsicherungsträger als Ausfallbürge für nicht gedeckte medizinische Bedarfe durch die Krankenkasse einstehen muss – auch bei Brillengläsern (Az. L 12 AS 116/23).
Im Streitfall bezog die Klägerin Bürgergeld vom beklagten Jobcenter Köln und hatte sich im Jahr 2019 eine Gleitsichtbrille angeschafft. Bei einem Sturz im Jahr 2020 wurden die Brillengläser beschädigt. Den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für zwei neue Brillengläser in Höhe von 780 Euro lehnte der Beklagte ab. Die Klägerin erhob erfolglos Klage vor dem Sozialgericht Köln. Daraufhin ging sie in Berufung.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat den Beklagten zur Zahlung von 256 Euro verurteilt. Es erkannte an, dass die Reparaturkosten für Sehhilfen nicht vom pauschalen Regelbedarf nach SGB II gedeckt sind, sondern im Rahmen besonderer Bedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II gesondert zu berücksichtigen sind. Zwar wäre vorrangig die gesetzliche Krankenkasse zuständig gewesen, jedoch scheiterte der Anspruch dort, da die Klägerin den gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsweg nicht eingehalten habe. Damit sei eine Lücke in der medizinischen Versorgung entstanden. Für den vorliegenden Fall, dass ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf von einer Krankenkasse nicht gedeckt werde, sei der Beklagte für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich und damit Ausfallbürge der gesetzlichen Krankenversicherung. Das sozialrechtlich zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art 20 Abs. 1 GG umfasse auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung.
Der Anspruch der Klägerin sei der Höhe nach jedoch auf das medizinisch Notwendige begrenzt. Eine Kostenbeteiligung in Höhe von 256 Euro für Gläser aus Standardmaterial wäre als Sachleistung der Krankenkasse möglich gewesen. Es bestehe kein Anspruch auf eine Versorgung mit den gewählten Gläsern aus höherbrechendem Material, so das Landessozialgericht.
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