Wenn aufgrund mangelhafter Umbauarbeiten die Dusche nicht benutzbar ist, rechtfertigt dies einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 20 % einer bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist von dem Gewinnanteil eines Vermieters zu bereinigen. So entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 15 O 182/22).
Ende des Jahres 2020 sollten beauftragte Umbauarbeiten an einem Wohnhaus beendet sein. Jedoch war zu diesem Zeitpunkt u. a. das Badezimmer noch nicht fertig. Neben dem WC und dem Waschtisch fehlte die Dusche. Die Hauseigentümerin klagte aufgrund dessen u. a. auf Zahlung eines Nutzungsausfallschadens.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Ihr stehe wegen der mangelhaft durchgeführten Arbeiten ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsausfallschadens gemäß § 634 Nr. 4 BGB zu. Die Höhe des Nutzungsausfallschadens bemesse sich anhand der vom Gewinnanteil eines Vermieters bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Höhe des Anspruchs orientiere sich an den mietrechtlichen Minderungsquoten. Danach sei bei einer fehlenden Benutzbarkeit der Dusche eine Quote von 20 % angemessen. Allein der Umstand, dass der Klägerin keine eigene Duschmöglichkeit zur Verfügung stand, begründe einen Nutzungsausfallschaden. Die jederzeitige Möglichkeit, seinen hygienischen Bedürfnissen nachgehen zu können, ohne dabei auf Räumlichkeiten dritter Personen angewiesen zu sein, sei Bestandteil des menschenwürdigen Existenzminimums. Die Klägerin habe nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, denn ihr hätten die finanziellen Mittel gefehlt, um die Arbeiten selbst vorzunehmen. Es sei auch nicht geboten gewesen, ein Darlehen aufzunehmen.
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